Florian Reisinger

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

    1. Präambel: Ein Verkauf eine Vermietung oder Lieferung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB). Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. Im Falle von Vermittlungsgeschäften gelten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Eventuell vom Auftraggeber verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch Sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rah-menbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber sorgt im Falle eines Beratungsauftrages dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst wäh-rend der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber sorgt im Falle eines Beratungsauftrages dafür, dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bedingt, dass der Auftragnehmer über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen auch auf anderen Fachgebieten -umfassend informiert wird.

     

    1. Umfang eines Auftrages: Der Umfang eines Auftrags wird schriftlich vereinbart. Alle Aufträge

    und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Der Kaufvertrag bzw. Auftrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

    Gegenstand eines Auftrages kann unter anderem sein: die Konzeption eines Softwareeinsatzes, die Bestandaufnahme des bestehenden Hard-bzw. Softwaresystems, die Erstellung einer Anforderungsdefinition für das künftige Hard-bzw. Softwaresystem, die Umsetzung der Anforderungsdefinition in funktionalen Spezifikationen, das Projektmanagement, die Erstellung von Individualsoftware, den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software (Standardprogrammen), die Einschulung und Umstellungsunterstützung, die Wartung und Weiterentwicklung von Software, die Herstellung von Datenträgern, den Betrieb eines Application Service Providers (ASP), Datenbankverwaltung, die Betreuung von Wide Area Network (WAN), Local Area Network (LAN) und sonstige Dienstleistungen. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung bzw. ein Pflichtenheft, die der Auftragnehmer auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet, bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin und Preisvereinbarungen sowie zusätzlichen Kosten führen. Für die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung bzw. eines Pflichtenheftes fällt ein Honorar für den Auftragnehmer an. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und gelten nur vorbehaltlich von Irrtümern, Preisänderungen und der Bestellannahme durch Vorlieferanten. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der gesamte Schriftverkehr (also auch Rechnungen) in elektronischer Form rechtsgültig abgewickelt werden kann.

     

    1. Lieferung insbesondere von Handelswaren: Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Teillieferungen sind möglich. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vor-zubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs-und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen von zumindest 30 Tagen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Der Auftragnehmer muss dies dem Auftraggeber in Schriftform mitteilen. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Betriebs-und Verkehrsstörung des Auftragnehmers und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen. Betriebs-und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch kann der Auftragnehmer zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme durch den Auftraggeber des jeweils betroffenen Programmpakets binnen spätestens 4 Wochen ab Lieferung. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor, so ist nach der Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Als wesentlicher Mangel gilt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Mit der Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme sowie die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

     

    1. Berichterstattung bei Beratungsaufträgen: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner dem Auftraggeber schriftlich Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende Berichterstattung als vereinbart gilt. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages.

     

    1. Honoraranspruch: Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. kein Zugang, keine Übermittlung von erforderlichen Daten, usw.), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie-oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

     

    1. Preise bzw. Honorarhöhe: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages (Erteilung des Auftrages)aktuellen Honorarrichtlinien für Unternehmensberater bzw. der Kalkulationsrichtlinien für Informationstechnologen, jeweils herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich. Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations-und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Preise und Honorare erfolgt in Euro. Sollten sich Lohnkosten oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes von Waren von EUR 300,00 wird ein Mindermengenzuschlag in der Höhe von EUR 20,00 verrechnet. Werden Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo-Fr 8-18 Uhr) erbracht, werden Zuschläge in Rechnung gestellt, die auf der Grundlage der Honorarrichtlinien für Unternehmensberater bzw. der Kalkulationsrichtlinien für Informationstechnologen in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages (Erteilung des Auftrages) aktuellen Fassung, jeweils herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, ermittelt werden. Bei Leistungen für telefonische Hotline für Kunden ohne diesbezüglicher Vereinbarung wird zusätzlich zum tatsächlichen Zeitaufwand eine Bereitstellungsgebühr verrechnet. Wegzeiten vom Auftragnehmer zum Auftraggeber werden in Rechnung gestellt. Grundlage dafür sind die Honorarrichtlinien für Unternehmensberater bzw. die Kalkulationsrichtlinien für Informationstechnologen in der in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages (Erteilung des Auftrages) aktuellen Fassung, jeweils herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich. Für die gegebenenfalls anfallende Wegstrecke vom Auftragnehmer zum Auftraggeber wird der Aufwand dafür in Rechnung gestellt. Grundlage dafür sind die Honorarrichtlinien für Unternehmensberater bzw. die Kalkulationsrichtlinien für Informationstechnologen in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich. Die Wahl des Verkehrsmittels liegt in der Entscheidung des Auftragnehmers.

     

    1. Zahlung: Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Anzahlungs- und Teilzahlungsvereinbarungen sind im Einzelfall möglich. Zahlungen sind nach Rechnungslegung prompt ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwalts und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß verrechnet. Bei Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, falls eine Rate nicht fristgemäß oder nicht vollständig bezahlt wurde. Zahlungen mit Scheck und Wechsel sind nicht möglich.

     

    1. Rückgabe, Storno: Bei vom Auftragnehmer akzeptierten Retournierungen bzw. Stornierungen von bestellten Produkten oder Leistungen wird eine Stornogebühr von 10% der Auftragssumme verrechnet.

     

    1. Eigentumsrecht: Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat während dieser Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung, Versicherung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

     

    1. Forderungsabtretungen: Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers Zahlung halber ab. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abgetreten werden.

     

     

    1. Kostenvoranschlag: Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

     

    1. Mahn-und Inkassospesen: Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,00 zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

     

    1. Gewährleistung, Garantie und Haftung: Die Gewährleistung des Auftragnehmers beträgt 3 Monate. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel eines Softwareprogramms zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Programmfehler im Rahmen des Programmservice beseitigt werden können. Die Gewährleistung von Softwareprogrammen beschränkt sich darauf, dass das Programm in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen einsatzfähig ist. Dem Auftraggeber obliegt es, das Programm vor der Abnahme bzw. einer gebührenfreien Testzeit zu prüfen, ob es seinen Anforderungen entspricht. Keine Verantwortung trägt der Auftragnehmer bei einem nicht von ihm verschuldeten Ausfall bzw. bei Beeinträchtigung des Rechenzentrums des Auftragnehmers verursacht durch Hardwaredefekte, Leitungsausfall des ISP, Betriebssystemstörungen, Stromausfall von mehr als 30 Minuten, internetbedingten Antwortzeitproblemen und Ausfällen, Höhere Gewalt und ähnliche Fälle. Der Auftragnehmer wird jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der umgehenden Behebung der Störung behilflich sein. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme und Datenbanken, die durch Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. Dritte (aber nicht dessen Subauftragnehmer oder Kooperationspartner)verändert bzw. upgedated werden, entfällt jegliche Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung des ursprünglichen Programms lebt dadurch nicht wieder auf. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

     

    Der Auftraggeber hat sich über die Eignung der Software für die konkreten Zwecke anhand von Anbieterinformationen zu vergewissern und hat die Betriebshinweise der Software zu beachten. Der Auftragnehmer haftet nur dann für Schäden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Vermögensschäden und solchen Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstanden sind,  wird einverständlich ausgeschlossen. Für Schäden, wie beispielsweise Verlust von Daten, die durch die Anwendung der Hard-/Software eintreten, haftet der Auftragnehmer nicht, insbesondere nicht für Ersatz eines entgangenen Gewinns.

    Die Haftung ist betragsmäßig bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Sollte der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen am Vertragsgegenstand vornehmen bzw. eine Weitergabe an unberechtigte Dritte vornehmen, oder wird Hard-/Software entgegen den Betriebshinweisen verwendet, werden Schadenersatzansprüche einvernehmlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat sich darüber zu vergewissern, dass das Softwareprogramm nach der jeweils anzuwendenden gültigen Rechtsordnung im jeweils verwendeten Land zulässig ist. Diesbezüglich hält der Auftraggeber den Aufragnehmer vollkommen schad- und klaglos. Der Auftragnehmer haftet nur für den Vertragsgegenständ im Sinne der obigen Ausführungen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Fertigstellung und Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Auftraggeber selbst für die Wartung/Überprüfung etc. weiter verantwortlich, sofern nicht eine gesonderte Auftragserteilung erfolgt.

     

    1. Vertragsrücktritt: Bei Annahmeverzug oder wichtigen anderen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

     

    1. Aufrechnung: Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.

     

    1. Urheber-, Leistungsschutzrechte und Nutzung von Software: Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheber-und Leistungsschutzrechte an von ihm erstellter Software und Datenbanken einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Programme, Dokumentationen und dergleichen) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird vom Auftraggeber lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters dürfen vom Auftraggeber nicht beseitigt bzw. verändert werden. Der Auftraggeber erhält nur das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und nur für die gegebenenfalls im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Ist Gegenstand des Auftrages die Installation von Software, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Lizenzbedingungen des Herstellers zu erfüllen und für die ordnungsgemäße und ausreichende Lizenzierung zu sorgen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv-und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright-und Eigentumsvermerke in und auf diesen Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität von Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekomprimierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat die Forderung nach Schadenersatz durch den Auftragnehmer zur Folge.

     

    1. Vorbereitung des Aufstellungsortes: Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung von Hardware auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations-und Lagerbedingungen sind zu beachten.

     

    1. Haftung und Produkthaftung: Regressforderungen gegen den Auftragnehmer im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der der Auftraggeber weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet ist. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen und hält der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich schad-und klaglos.

     

    1. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, werden zur Entscheidung aller aus diesem Vertag entstehenden Streitigkeiten, welche einen Streitwert von EUR 15.000,– nicht übersteigen, das BG Feldbach und bei einem darüber liegenden Streitwert das LG Graz gem. § 104 JN als örtlich und sachlich zuständig vereinbart. Abgesehen davon gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention for the international sale of goods) wird ausgeschlossen.

     

    1. Schlussbestimmungen: Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedenfalls, die Regelungen des Außenhandelsgesetzes 1984 in der gültigen Fassung sowie die US-Export-Control Regelungen einzuhalten. Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, dem Auftragnehmer bekannt zugeben, solange das vertragsrechtliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen oder nicht innerhalb von drei Tagen dem Auftragnehmer bekanntgegeben, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Mit dem Erscheinen von neuen AGB verlieren die alten AGB ihre Gültigkeit für neue Rechtsgeschäfte. Bestehende Rechtsgeschäfte werden nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden AGB fertig abgewickelt.
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